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Das Gesetz verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben, Ausnahmen gelten nur in Notfällen (z. B. wenn ein Schwerverletzter versorgt werden muß). Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt! Sie kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und bringt Ihnen obendrein eine empfindliche Strafe ein.
Prüfen Sie die Folgen des Unfalls und entscheiden Sie, was zuerst zu tun ist. Nachts auf einer viel befahrenen Straße, an unübersichtlichen Unfallstellen oder in ähnlichen Situationen setzen Sie durch Rettungsaktionen vor Absicherung der Unfallstelle Ihr Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Daher sollten Sie, wenn den Verletzten nicht unmittelbar Gefahr droht, zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß absichern:
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (Notruf: 110). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären läßt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen. Die Polizeibeamten fertigen an der Unfallstelle eine Unfallmitteilung und händigen diese den Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten aus.
Soweit Sie die Polizei nicht hinzuziehen - notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs).
Wichtig: Sie sind, wie alle anderen Beteiligten, gesetzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, bis Sie zu Gunsten der anderen Unfallbetroffenen die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung am Unfall ermöglicht haben. Ferner müssen Sie auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Versicherung machen. Andernfalls handeln Sie ordnungswidrig bzw. machen Sie sich strafbar!
Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, (bspw., weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind), so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab. Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen. Außerdem müssen Sie dem anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, daß Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs (auch das Kennzeichen des/der anderen Unfallbeteiligten) angeben sowie auf Wunsch die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Eine solche Meldung müssen Sie auch machen, wenn Sie sich berechtigt vom Unfallort entfernt haben (z. B. weil Sie für einen Verletzten gesorgt haben). Beachten Sie diese Regeln nicht, machen Sie sich strafbar!
Unfallspuren sind Beweismittel. Deshalb dürfen sie nicht beseitigt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind, Verstöße können mit einer Geldbuße belegt werden; möglicherweise machen Sie sich sogar strafbar! Bei schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden (Absicherung der Unfallstelle!). Bei Unfällen mit geringfügigen Sachschäden müssen Sie dagegen die Fahrbahn möglichst rasch räumen, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Es besteht sonst die Gefahr weiterer Unfälle, die oft schwerer sind als Ihr eigener. Notieren Sie sich Namen und Anschrift der Zeugen, gegebenenfalls noch die Kraftfahrzeugkennzeichen unbeteiligter Dritter, die den Unfall beobachtet haben. Fotos, die die Unfallstelle, die Anordnung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, Unfallschäden etc. festhalten, erweisen sich später oft als sehr nützlich. Eine im Handschuhfach aufbewahrte einfache Kamera, wenn möglich mit Blitzlicht, kann hier gute Dienste leisten.
Kleinere Blechschäden können die Beteiligten selbst regeln, ohne die Polizei zu rufen. Halten Sie noch am Unfallort in einem Unfallprotokoll alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls fest. Alle Beteiligten sollten unterschreiben. Fertigen Sie auch eine Skizze an. Unterschreiben Sie aber kein Schuldanerkenntnis! Dies könnte Ihren Versicherungsschutz gefährden, denn die Klärung der Schuldfrage behält sich zunächst Ihre Versicherung vor.
Ungebetene Unfallhelfer sollten Sie besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Es könnten »Abschlepphaie« sein, die Sie unter dem Vorwand der Hilfsbereitschaft nur ausnehmen wollen. Lassen Sie sich in jedem Fall mündlich vor Zeugen oder schriftlich den Preis für die angebotenen Dienste bestätigen.
Halten Sie sich im Zweifel lieber an Unternehmen, die Ihnen von den Automobilclubs und Straßenmeistereien als seriös empfohlen werden.
Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Ihnen eine kostenlose Schadensregulierung unter der Bedingung angeboten wird, daß Sie Ihre Ersatzansprüche abtreten. Solche Angebote sind oll nicht zu Ihrem Vorteil.
Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb einer Woche schriftlich informieren, auch wenn Sie nicht an dem Unfall schuld sind. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist sogar gesondert innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall empfiehlt es sich häufig, geringfügige Sachschäden am Fahrzeug des Unfallgegners (bis voraussichtlich EUR 250 Ersatzleistungen) ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu regulieren, um sich den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Informieren Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung!
Die Versicherung des Unfallgegners sollten Sie ebenfalls rasch informieren, Möglicherweise können Sie bei klarer Schuldfrage schon jetzt eine Abschlagszahlung erhalten, um die Reparatur Ihres Wagens oder einen Neuwagenkauf zu finanzieren.
Vor allem bei schweren Unfällen mit Personenschäden oder Gefahr strafrechtlicher Sanktionen (Führerscheinentzug) sowie in Zweifelsfällen (bei unklarer Schuldfrage oder bei Streit über die Höhe des Ersatzanspruchs) wird sich in der Regel die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen.
Aber auch in anderen Fällen können Sie Sich jederzeit an einen Rechtsanwalt wenden. Die Erfahrung zeigt, daß Regulierungen über einen Rechtsanwalt zügiger abgewickelt werden. Oftmals versuchen Versicherungen, die Ansprüche des Geschädigten durch eine überhöhte Mithaftungsquote zu reduzieren.
Ihr Anwalt berät Sie objektiv über Ihre Ansprüche und sorgt dafür, daß keine Anspruchspositionen "verschenkt" werden. Auch in vermeintlich "aussichtslosen" und "eindeutigen" Fällen kann Ihr Rechtsanwalt oftmals zumindest eine Teilregulierung Ihres Schadens erreichen.
Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen. Andere Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.
Schadenersatz können Sie nur verlangen, wenn der Gegner am Unfall schuld ist oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. War der Unfall für Sie auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht vermeidbar, so können Sie Ersatz Ihres gesamten Schadens verlangen. In der Regel müssen Sie jedoch mit einer Minderung Ihres Anspruchs wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder wegen Mitverschulden rechnen.
Der Umfang des Ersatzanspruches kann im Einzelfall streitig sein. Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Einbuße zu ersetzen. Hier einige Stichpunkte:
a) Personenschäden wie Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Sozialversicherungen getragen.
b) Sachschäden und Schmerzensgeld müssen Sie selbst regulieren.
In der Regel können Sie Ersatz der Reparaturkosten für Ihren Wagen verlangen. Sie müssen allerdings diese Kosten möglichst gering halten (keine zu aufwendigen Instandsetzungsarbeiten, z. B. genügt häufig eine Teillackierung). Bei Schäden etwa ab EUR 500 empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten. Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Die Gutachterkosten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen einen Sachverständigen benennen, mit dem er bereits erfolgreich zusammengearbeitet hat. Von der Werkstatt sollten Sie sich eine detaillierte Rechnung geben lassen, die Sie der Versicherung Ihres Unfallgegners vorlegen können.
· Bei einem neueren Fahrzeug (bis zu 4 Jahren oder max 100.000 km Fahrleistung) können Sie bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung verlangen, d. h. der Differenz im Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war (bis ca. 1.000 km Fahrleistung). Sie können dann Ihren alten Wagen in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen ausbezahlt. Unter Umständen müssen Sie einen gewissen Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs einkalkulieren.
· Hat Ihr Fahrzeug einen Totalschaden? Dann erhalten Sie grundsätzlich das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens abzüglich eines evtl. Restwertes. Von einem Totalschaden spricht man nicht nur, wenn das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr ordnungsgemäß repariert werden kann. Ein (wirtschaftlicher) Totalschaden liegt auch vor, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall erheblich (in der Regel 30 Prozent) übersteigen.
Folgende Besonderheiten sind bei der Regulierung eines Totalschadens zu beachten:
Sind die durch Ihren Kraftfahrzeug-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten (netto)
-> größer als der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) und kleiner als der Wiederbeschaffungswert, dann können Sie die vollen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes erstattet verlangen, wenn Sie das Fahrzeug wieder in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand versetzen und anschließend mind. 6 Monate weiter benutzen. Die Qualität der Reparatur spielt hierbei keine Rolle.
-> max. 30% größer als der Wiederbeschaffungswert,dann können Sie die vollen Reparaturkosten bis max. 130% des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes erstattet verlangen, wenn Sie das Fahrzeug dem Gutachten entsprechend fachgerecht reparieren (lassen) und anschließend mind. 6 Monate weiter benutzen.
· Die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für die Zeit der Reparatur oder bis zum Kauf eines neuen Fahrzeugs sind Ihnen in der Regel zu ersetzen. Sie müssen diese Zeit allerdings so kurz wie möglich halten (ggf. wiederholte Anfrage in der Werkstatt!). Auch für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs billigt man Ihnen grundsätzlich höchstens 3-4 Wochen zu. Schon im eigenen Interesse sollten Sie auf einen möglichst günstigen Mietwagentarif achten, denn da Sie in der Mietwagenzeit Ihr eigenes Fahrzeug schonen, werden ca. 20 Prozent der Kosten nicht ersetzt! Manche Versicherer verzichten allerdings auf diesen Abschlag, wenn Sie das Mietfahrzeug eine Klasse niedriger als Ihren eigenen Wagen wählen.
Bevor Sie einen Mietwagenvertrag unterschreiben, sollten Sie sich unbedingt nach anderen und preisgünstigeren Mietwagentarif erkundigen. Die von Mietwagenunternehmen gerne angebotenen Unfallersatztarife liegen häufig bis zu 400% über den ortüblichen Normaltarifen. Diese Tarife bekommen Sie lediglich dann erstattet, wenn Sie nachweisen können, daß es Ihnen unzumutbar war, einen Mietwagen zum Normaltarif zu bekommen, bspw. wenn
- Sie keine Kaution in Form einer Kreditkarte hinterlegen können,
- sich der Unfall zur Nachtzeit oder am Wochenende ereignet und Sie darum keine Möglichkeit haben, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Allerdings müssen Sie sich dann sofort am nächsten Werkstag nach einem Normaltarif umsehen.
Noch drei besondere Tips
· Wenn Sie für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf ein Mietwagen verzichten, können Sie Nutzungsausfall beanspruchen. Je nach Größe, Ausstattung und Alter Ihres Fahrzeugs können Sie mit ca. 25 bis 95 Euro pro Tag rechnen.
· Auch wenn Sie den Schaden nicht beheben lassen oder die Reparatur selbst ausführen, können Sie als Schadenersatz den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte; allerdings ohne Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
· Schließlich steht Ihnen eine Auslagenpauschale i.H.v. rund EUR 25,00 zu.
Eingeschränkte Erstattung der Umsatzsteuer:
Am 01.08.2002 sind im Schadensersatzrecht einige Änderungen in Kraft getreten.
Wichtig für Sie ist in allererster Linie die neue Regelung, dass bei Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens Umsatzsteuer auf die geschätzten Reparaturkosten nur dann geltend gemacht werden kann, soweit die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist.
Das bedeutet,
· reparieren Sie ihr Auto gar nicht, so fällt auch keine Umsatzsteuer an oder
· reparieren Sie Ihr Auto unter Verwendung von Gebraucht- oder Neuteilen, so fällt zwar die in deren Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer an, da Sie jedoch in solchen Fällen in der Regel nach dem für Sie günstigeren Sachverständigengutachten abrechnen, können Sie diese konkret angefallene Umsatzsteuer leider nicht geltend machen.
In diesen Fällen erstattet Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich die in dem Gutachten genannten Netto-Reparaturkosten.
Das gleiche gilt im Falle eines Totalschadens beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges von Privat. Auch hier fällt keine Umsatzsteuer an, so daß nur der Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet wird.
Unser Tip:
Kaufen Sie Ihr Ersatzfahrzeug bei einem Händler. Sie können dann nicht nur die angefallene Umsatzsteuer geltend machen, sondern kommen auch in den Genuß der neuen Garantie- bzw. Gewährleistungsvorschriften. Konkret: 6 Monate Garantie und mind. 1 Jahr Gewährleistung.
Unfälle mit Kindern:
Bei Unfällen mit Kindern ist zu beachten, dass Kinder bis zum zehnten Lebensjahr nicht für von ihnen im Straßenverkehr verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden können. Das ist z.B. in Situationen der Fall, in denen ein Kind am Fahrbahnrand zwischen parkenden Autos spielt und unvermittelt auf die Straße springt.
Ausnahmen bilden natürlich vorsätzliche Schädigungen, wie z.B. das Hinunterwerfen von Steinen von einer Brücke auf darunter fahrende Fahrzeuge. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind Kinder ab Vollendung des siebten Lebensjahres grundsätzlich verantwortlich und darum in der Regel zur Erstattung des entsprechenden Schadensersatzes verpflichtet.
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