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Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Rauchern bläst immer stärker der Wind ins Gesicht. Sie haben neben tendenziell abnehmender gesellschaftlicher Akzeptanz mit weiteren gesetzlichen Einschränkungen zu rechnen. Dies beruht darauf, daß Tabakqualm von Nichtrauchern zunehmend als eine Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung angesehen und nicht mehr hingenommen wird. Auch das Arbeitsleben macht vor dieser Entwicklung nicht halt.

So sollten sich Arbeitgeber, die z.B. Arbeitsplätze in einem Großraumbüro unterhalten, rechtlich auf die Verpflichtung einrichten, u.U. einem Mitarbeiter einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz einzuräumen. Generell haben die Arbeitgeber bereits bei der Arbeitsplatzgestaltung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa nach der Arbeitsstättenverordnung, zu beachten, die auch Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren enthalten. Hierbei handelt es sich aber nur um Mindestanforderungen.

Wie das BAG jüngst entschieden hat, können Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Disposition - im Streitfall lag eine chronische Atemwegerkrankung vor - gegen bestimmte Schadstoffe besonders anfällig sind, im Einzelfall von dem Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Besteht diese Gefährdung in der Belastung der Atemluft durch Tabakrauch, dann muß der Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren die Arbeitsplätze durch geeignete Maßnahmen so gestalten, daß Gesundheitsgefährdungen nicht entstehen können.

Unter Umständen wird hierbei auch ein Rauchverbot am Arbeitsplatz in Betracht kommen können. Dieses sollten Raucher nicht auf die leichte Schulter nehmen, da dessen wiederholte Nichteinhaltung nach entsprechender Abmahnung ggf. auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Arbeitgeber werden sich auf die vorskizzierte Rechtslage einrichten müssen. Dazu kann auch gehören, daß in Personalfragebögen nach dem Rauchen gefragt wird. Eine solche Frage dürfte vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BAG zulässig sein mit der weiteren Folge, daß eine Falschbeantwortung die Anfechtung eines Arbeitsvertrages ermöglichen kann.

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