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Wichtige Rechtsänderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Über mangelnde Aktivitäten des Gesetzgebers im Jahre 2000 zu klagen, wäre sicherlich verfehlt, wobei sich je nach Standort über die erzielten Ergebnisse natürlich trefflich streiten läßt. Von den zahlreichen Rechtsänderungen, die sich zum 1.1.2001 ergeben haben, sind aus dem Bereich des Arbeits- und Sozialrechts vor allem folgende anzuführen:

Im Arbeitsrecht wurde erstmals das Recht der Befristung von Arbeitsverträgen zusammengefaßt und einheitlich geregelt. Grundsätzlich bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages weiterhin eines sachlichen Grundes, weil andernfalls der bestehende Kündigungsschutz ausgehöhlt würde. Beispielhaft werden die sachlichen Gründe nunmehr anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Gesetz aufgezählt. Von wesentlich größerer Bedeutung sind die Bestimmungen dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvertrag ausnahmsweise dann befristet abgeschlossen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund nicht vorliegt. Die Vorschriften orientieren sich zwar am bisherigen Recht, enthalten allerdings auch einige wesentliche Einschränkungen.

Neu ist auch, daß künftig außerhalb der Regelungen des Altersteilzeitgesetzes drei verschiedene Rechtsgrundlagen existieren, die einen Arbeitnehmer berechtigen, von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung zu wechseln:

• Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, können von Arbeitgebern, die i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, eine Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

• Arbeitnehmern mit Anspruch auf Elternteilzeit wurde u.a. ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber eingeräumt. Zur Klarstellung, daß die Freistellung nicht der Erholung der Eltern dient, sondern der Erziehung und Betreuung des Kindes, ist der bisherige Rechtsbegriff „Erziehungsurlaub" in „Elternteilzeit" umbenannt worden. Für den Anspruch auf Teilzeitarbeit gelten die oben genannten Voraussetzungen mit der Besonderheit, daß diesem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen dürfen. Für den Arbeitgeber besteht demnach bei Elternteilzeit im Vergleich zum allgemeinen Anspruch auf Teilzeitarbeit nur ein engerer Spielraum, um den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnen zu können.

• Schließlich haben Schwerbehinderte nunmehr Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist.

Im Sozialrecht ergeben sich wichtige Änderungen wegen der Erwerbsminderungsrenten, wobei verschiedene, durch das bereits Ende 1997 von der früheren Bundesregierung verabschiedete Rentenreformgesetz 1999 eingeführte Bestimmungen zugunsten der Versicherten geändert wurden. Das neue Recht unterscheidet zwischen Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und solchen wegen voller Erwerbsminderung:

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, wenn ihr Leistungsvermögen krankheitsbedingt so stark gemindert ist, daß sie nicht mehr in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Es besteht dann Anspruch auf die volle Rente.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwar 3 Stunden, aber nicht mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können. Die Rente beträgt nur 1/2 der Vollrente.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wird weiterhin nicht allein vom Gesundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht, sondern auch davon, ob er noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen.

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