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Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Bekanntlich steht Arbeitnehmern in Kleinbetrieben (bis 2003 mit bis zu 5 Arbeitnehmern, seit 2004 mit bis zu 10 Arbeitnehmern) grundsätzlich kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits Anfang des Jahres 1998 entschieden, auch in solchen Betrieben sei Arbeitnehmern gegenüber Kündigungen durch Anwendung der Generalklausel des Zivilrechts und unter Beachtung des objektiven Gehalts der Grundrechte ein gewisser Mindestschutz zu gewähren.

So gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme, soweit unter mehreren Arbeitnehmern hinsichtlich der Kündigung eine Auswahl zu treffen ist. Ferner heißt es, ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses dürfe nicht generell unberücksichtigt bleiben. Mit diesen eher sibyllinischen Formulierungen konnte die Praxis nicht allzuviel anfangen. Es ist demnach zu begrüßen, dass das BAG in zwei neuen Entscheidungen nunmehr den genaueren Umfang dieses Kündigungsschutzes „zweiter Klasse" konkretisiert hat.

Soweit im Fall der Kündigung in einem Kleinbetrieb unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat der Arbeitgeber hierbei nicht völlig freie Hand. Er ist gehalten, die Auswahl nach sachlichen Kriterien vorzunehmen. Klagt der gekündigte Arbeitnehmer, weil er die Auswahlentscheidung beanstandet, so obliegt es grundsätzlich ihm insoweit anders als in Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist , darzulegen und zu beweisen, dass die Kündigung treuwidrig ist. Hierzu reicht es zunächst aus, die Sozialdaten der aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer darzulegen. Sodann muss sich der Arbeitgeber auf den Vortrag des Arbeitnehmers einlassen, wenn er die Behauptungen entkräften will.

In einem weiteren Urteil hat das BAG entschieden, die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes setze in der Regel nicht voraus, dass gegenüber dem Arbeitnehmer vor Aussprache der Kündigung sein Verhalten vergeblich abgemahnt wurde.

Die Arbeitsvertragsparteien müssen sich darauf einstellen, dass auch bei Auswahlentscheidungen in Kleinbetrieben ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht. Allerdings bestehen für den Arbeitnehmer gegenüber der Rechtslage, die sich bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben würde, nachteilige Abweichungen hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast.

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