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Das Haftungsprivileg
des § 105 I SBG VII (Ausschluß von Schmerzensgeld bei betrieblichen
Unfällen) greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines
Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor
die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn
der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse
handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit
nicht untypisch ist und keinen Exzeß darstellt. (BAG, Urteil vom 22.04.2004
- 8 AZR 159/03)
-> Bei Unfällen im Betrieb gilt zwischen Kollegen sowie zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, daß der Schädiger grundsätzlich nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist. So soll eine Störung des Betriebsfriedens verhindert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um keine betriebliche Tätigkeit handelt (bspw. Toilettengang, Mahlzeit in der Kantine oder andere privat motivierte Tätigkeiten), die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bei Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
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