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Schwerbehinderte
Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit
ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche
gilt auch Bereitschaftsdienst. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht in einer
aktuellen Entscheidung fest.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine schwerbehinderte Heilerziehungspflegerin
sowohl zu normalen Dienstleistungen als auch zu als „Nachtbereitschaft“ bezeichneten
Bereitschaftsdiensten herangezogen. Nach den auf das Arbeitsverhältnis kraft
vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden „Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) sind die Mitarbeiter
verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der
Form des Bereitschaftsdienstes zu erbringen.
Die schwerbehinderte Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber werktäglich nicht mehr als 8 Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden.
Zu Recht wie nun das Bundesarbeitgericht urteilte: Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1. Januar 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar stellt. Die schwerbehinderte Klägerin hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht. Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam. Bundesarbeitsgericht Az.: 9 AZR 176/06
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