Böhmer & Lotz RECHTSANWÄLTE
Kanzlei
WER wir sind
WAS wir tun
WO
wir sind
Pressearchiv
Ausbildungsplätze
RECHT
aktuell
Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Werkvertragsrecht
Wirtschaftsrecht
Ratgeber
Verkehrsrecht
Erbrecht
Reiserecht
Tabellen
Mietmängel
Schmerzensgeld
Reisemängel
Bußgeldkatalog
Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum
Gelegentlich vereinbaren die Arbeitsparteien, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Entzieht der Arbeitgeber - z.B. nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die sich später als unbegründet herausstellt -dem Arbeitnehmer unberechtigt diese Nutzungsmöglichkeit, so macht er sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig.
Bisher bestand in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass bei der Bemessung der Höhe des Schadens abzustellen war auf den "wirklichen Wert" des entzogenen Gebrauchsvorteils. Bei der Berechnung wurden die Vorgaben des ADAC zugrunde gelegt, die in den üblichen Nutzungsausfalltabellen ihren Niederschlag gefunden haben. In entsprechender Weise ermitteln die Zivilgerichte bei Verkehrsunfällen den Wert des Gebrauchsvorteils eines Fahrzeugs.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben und bestimmt jetzt, der Gebrauchsvorteil eines Dienst-Pkw sei spezifisch arbeitsvertraglich zu bestimmen. Hiernach soll nur Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangt werden können. Im Ergebnis wird ein wesentlich geringerer Schadensbetrag zugesprochen, als dieser sich unter Zugrundelegung der Nutzungstabellen berechnet. Ob damit diese Rechtsfrage dauerhaft und unanfechtbar entschieden ist, bleibt zweifelhaft. Der Senat räumt selbst ein, dass seine Berechnungsmethode, wie jede Pauschalierung, auf Bedenken stoßen mag.
Wer als Arbeitgeber nach einer Kündigung seinem Arbeitnehmer den diesem überlassenen Pkw unrechtmäßig entzieht, muss damit rechnen, zum Schadensersatz herangezogen zu werden. Nach der jetzigen Rechtsprechung ist der Wert der privaten Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die im Verkehrsunfallrecht angewendeten Nutzungstabellen sind nicht mehr maßgeblich.
[Kanzlei|Anfahrt|RECHT aktuell|Ratgeber|Kontakt]
copyright
© 2000-2008 Rechtsanwälte Böhmer & Lotz
created and maintained by lotz-web