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Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Güter

Wer als Arbeitnehmer einen Diebstahl bzw. eine Unterschlagung von Gegenständen begeht, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, riskiert die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsprechung des BAG geht seit langem davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn nur geringwertige Güter betroffen sind, wie z.B. in dem bereits entschiedenen Fall zur Entwendung eines Stücks Bienenstich durch eine Bäckereiverkäuferin. Zwar ist in solchen Fällen eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, um die Rechtfertigung der Kündigung abschließend beurteilen zu können. Hierbei ist jedoch ein für die Arbeitnehmer strenger Maßstab anzulegen. Obwohl in dem nunmehr entschiedenen Fall Gegenstände in einem Wert von nur rd. 150 DM entwendet wurden und das Arbeitsverhältnis bereits 17 Jahre bestanden hatte, wurde die Kündigung für berechtigt angesehen. Eine Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung ist nach der Auffassung des Gerichts entbehrlich bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt.

Während die Rechtsprechung des BAG sich in manchen Rechtsbereichen wiederholt geändert hat, gilt dies nicht für die Beurteilung von Kündigungen, denen ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers zugrunde liegt. Auch soweit nur in wertmäßig geringem Umfang Vermögensinteressen des Arbeitgebers betroffen werden, ist eine außerordentliche Kündigung i. d. R. gerechtfertigt. Nur ausnahmsweise ist es möglich, im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers eine solche Kündigung zu Fall zu bringen. Für den Arbeitnehmer steht neben dem Verlust des Arbeitsplatzes meist noch der Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld an.

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