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Zeugnisse sind nicht alles, aber ohne Zeugnisse ist alles nichts. So ähnlich könnte die Frage nach der Bedeutung von Arbeitszeugnissen bei der Bewerbung von Arbeitnehmern beantwortet werden. Für die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einladung zum Bewerbungsgespräch stellen die Zeugnisse i. d. R. die bedeutsamste Beurteilungsgrundlage dar. Dies erklärt, dass vermehrt auf Form und Inhalt von Zeugnissen geachtet wird: Arbeitnehmer reklamieren häufiger die ihnen erteilten Arbeitszeugnisse und machen gegen den Arbeitgeber tatsächliche oder vermeintliche Berichtigungsansprüche auch vor den Arbeitsgerichten geltend.
In einem kürzlich vom BAG zu entscheidenden Fall beanstandete der Arbeitnehmer, das Arbeitszeugnis sei ihm zweimal gefaltet in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe übersandt worden. Die Vorlage eines solchen "geknickten" Zeugnisses bei der Stellensuche vermittle den Eindruck beachtlicher Sorglosigkeit beim Umgang mit einem derartigen Dokument und mindere demnach die Einstellungschancen. Das BAG teilte jedoch solche Befürchtungen nicht. Die von dem Arbeitgeber gewählte Versendungsart sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend wird in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, dass den schriftlichen Bewerbungen regelmäßig nur Zeugnisablichtungen beigefügt werden. Das Originalzeugnis muss demnach kopierfähig sein. Sicherzustellen ist hierbei, dass saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können.
Neben der Form bedarf vor allem der Inhalt von Arbeitszeugnissen der sorgfältigen Analyse. Den kritischsten Teil stellt hierbei der Aussagewert der abgegebenen Leistungsbeurteilung dar, bei der zahlreiche Fehlerquellen auftauchen können. Viel gerätselt und geschrieben wird auch darüber, ob es für den Zeugnistext eine Geheimsprache oder einen Geheimcode gibt. Wegen dieser oft schwierig zu beurteilenden Gegebenheiten wird demnach häufig ein erheblicher Beratungsbedarf beim Zeugnisempfänger bestehen.
Auch der Arbeitgeber sollte an der ordnungsgemäßen Ausstellung eines Zeugnisses interessiert sein, weil ein Zeugnisberichtigungsverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sein dürfte.
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