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Rechtsanwalt, Bochum, Beamtenrecht

Beförderung, Auswahl und Rechtsschutz

Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn vorläufig untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle (endgültig) zu besetzen.
(VG Köln, 27.01.2005, 19 L 2728/04)

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