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Rechtsanwalt, Bochum, Mietrecht
Übersteigt
die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zu
Grunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann
der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die
Rückzahlung der in der Folgezeit auf Grund der fehlerhaften Berechnung
überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen
von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10% beträgt (im Anschluß
an Senat, NJW 2004, 1947). (BGH, Urteil vom 07.07.2004 - CIII ZR 192/03)
-> Bei der Rückforderung überzahlten Mietzinses muß die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden.
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