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Bindungswirkung der Baugenehmigung
Mit der abschließenden
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zur Rechtmäßigkeit eines genehmigten
Bauvorhabens steht mit Bindungswirkung unter den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens auch für den Zivilprozess fest, dass die einschlägigen
öffentlich-rechtlichen Schutznormen nicht zu Lasten des Nachbarn verletzt
wurden. (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 -nicht rechtskräftig- -
BauR 2004, 1796)
-> Grundsätzlich gilt aber: Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Das heißt, auch wenn die Baugenehmigung unanfechtbar ist, können aus Privatrecht Abwehransprüche des Nachbarn bestehen, so z. B. aus eingetragener Grunddienstbarkeit oder aus dem Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB.
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