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Bindungswirkung der Baugenehmigung

Mit der abschließenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zur Rechtmäßigkeit eines genehmigten Bauvorhabens steht mit Bindungswirkung unter den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch für den Zivilprozess fest, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Schutznormen nicht zu Lasten des Nachbarn verletzt wurden. (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 -nicht rechtskräftig- - BauR 2004, 1796)

-> Grundsätzlich gilt aber: Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Das heißt, auch wenn die Baugenehmigung unanfechtbar ist, können aus Privatrecht Abwehransprüche des Nachbarn bestehen, so z. B. aus eingetragener Grunddienstbarkeit oder aus dem Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB.

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