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Zwar ist die Bewilligung einer für die Erschließung benötigten (öffentlich-rechtlichen) Baulast grundsätzlich freiwillig und es gibt hierauf keinen gesetzlichen Anspruch. Andererseits kann sich jedoch aus bereits bestehenden (zivilrechtlichen) Grunddienstbarkeiten, die ein Wegerecht sichern, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 GBG, auch ein Anspruch auf Bewilligung einer Wege-Baulast ergeben. (OLG Düsseldorf, NJW-RR 99,1539)
Der Nachteil, den die durch eine Baugenehmigung ausgelöste geringfügige Erweiterung eines bestehenden Notwegerechts im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB für den Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks darstellt, kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - derart unwesentlich sein, dass ein Abwehranspruch gegenüber der Baugenehmigung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheidet.(OVG NRW, 14.5.2003, 10 B 787/03)
Öffentlich-rechtliche Abwehrrechte eines Nachbarn können nicht allein durch Zeitablauf verwirkt werden (wie BVerwG, Beschluss vom 16.4.2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 Nr. 195). Die Verwirkung setzt vielmehr eine das Vertrauen des Bauherrn darauf, der Nachbar werde sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen, begründende Untätigkeit sowie ein sich hierauf einstellendes Verhalten des Bauherrn voraus. Ist der Verlauf der richtigen Grenze in der Örtlichkeit unklar, fällt es in den Risikobereich des Eigentümers, wenn er seinem Bauvorhaben ohne vorherige amtliche Vermessung einen für ihn günstigen Verlauf der Grenze zu Grunde legt und infolgedessen die erforderlichen Grenzabstände nicht einhält. Der Nachbar handelt nicht treuwidrig, wenn er in einer solchen Situation seine Rechte erst nach längerem Zeitablauf geltend macht. (OVG NRW,10.06.2005, 10 A 3664/03)
Werden die durch
die Abstandsflächenvorschriften geforderten Grenzabstände zu Nachbarn
eingehalten, so ist eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots
grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise
der von der Antragsgegnerin geltend gemachten "erdrückenden Wirkung"
mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens zwar nicht generell ausgeschlossen,
kann allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die wechselseitige
Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Bauvorhabens wird
- bis auf Sonderfälle - in aller Regel durch die am Maßstab der
Wandhöhen zu ermittelnden Grenzabstände (§ 6 BauO) konkretisiert.(
OVG Saarland, 11.05.2005, 1 W 4/05)
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