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Sozialrecht

Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Entlassung älterer Arbeitnehmer

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat für ältere Arbeitnehmer oft weitreichende Folgen, weil viele von ihnen allein wegen ihres fortgeschrittenen Lebensalters auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung mehr finden. Aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers gestaltet sich die Trennung von älteren Beschäftigten oft als rechtlich schwieriges Unterfangen, z. B. im Hinblick auf den gelegentlich in Tarifverträgen diesem Personenkreis eingeräumten besonderen Kündigungsschutz oder etwa, weil bei der zu treffenden Sozialauswahl dem Lebensalter Bedeutung zukommt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber in Betrieben mit mindestens 20 Beschäftigten bedenken, daß sie unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sind. dem Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für vormals bei ihnen beschäftigte ältere Arbeitslose zu erstatten.

Diese Erstattungspflicht ist nach der Gesetzeskonzeption nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitgeber eine Verantwortung für die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers trifft. Sie tritt u. a. dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet wurde. Kommt es zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu einer arbeitsgerichtlichen Klärung, so ist das Arbeitsamt an die dort getroffene rechtskräftige Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Kündigung gebunden. Unterbleibt aber eine Klage des Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht, so haben ggf. die Sozialgerichte bei dem Streit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragserstattung diese rechtliche Prüfung in eigener Kompetenz nachzuholen. Ob hier in jedem Einzelfall von der insofern fachfremden Sozialgerichtsbarkeit eine rechtlich zutreffende Entscheidung getroffen wird, erscheint fraglich. Auch dieses Risiko muß der Arbeitgeber bei der Kündigung älterer Arbeitnehmer bedenken.

Eine Erstattungspflicht tritt auch nicht ein, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Sozialleistungen erfüllt, wobei in der Praxis besonders die Altersrenten von Bedeutung sind. Zu den Voraussetzungen für Rentengewährung gehört u. a. die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres. Es ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Erstattungspflicht bereits taggenau mit Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres endet oder erst dann, wenn die Renten nach der Grundregel des Rentenrechts geleistet werden: Dies ist üblicherweise erst von Beginn des auf die Vollendung des maßgeblichen Geburtsjahres folgenden Monats an der Fall. Bei einer Personalreduzierung größeren Umfangs könnten nicht unbeträchtliche Beträge eingespart werden, wenn für das Ende der Erstattungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht auf die effektive Zahlung der anderweitigen Sozialleistung abgestellt wird, sondern auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres. In diesem Sinne hat sich kürzlich das Sozialgericht Bremen in zwei Entscheidungen ausgesprochen, die allerdings nicht rechtskräftig wurden und über die demnächst das Bundessozialgericht zu befinden hat.

Die Frage der Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit bei der Kündigung älterer Arbeitnehmer spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Die entsprechende Vorschrift des Arbeitsförderungsrechts ist recht unübersichtlich und enthält eine Vielzahl von Bedingungen und Voraussetzungen, die sorgfältig zu prüfen sind, um unliebsame Überraschungen in Form von unerwarteten Erstattungspflichten zu vermeiden. Bekanntlich erstreckt sich die Zahlungsverpflichtung nicht nur auf das bezahlte Arbeitslosengeld, sondern auch auf die von der Bundesanstalt verauslagten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

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