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Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Bochum

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Beschäftigungsverhältnis
zwischen Familienangehörigen und Ehegatten

Während bei der sog. Scheinselbständigkeit die Interessenlage der Beteiligten dahin geht, den Eintritt der Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, bestehen bei der Beschäftigung von Familienangehörigen und Ehegatten wie auch bei Anstellungsverhältnissen dieses Personenkreises in Kapitalgesellschaften die entgegengesetzten Absichten: Der Schutz der Sozialversicherung wird in diesen Fällen gerade gewollt.

Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten/Familienangehörigen werden wegen der persönlichen Nähe der Beteiligten z. T. mit Misstrauen betrachtet. Rechtliche Anerkennung ist ihnen aber dann nicht zu versagen, wenn die allgemeinen Kriterien für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sind. Für diese ist insbesondere die Eingliederung in einen Betrieb maßgeblich. Insoweit ist von Bedeutung, ob der Dienstleistende seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann was für eine selbständige Tätigkeit spräche oder ob er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ferner ist rechtserheblich, dass das tatsächlich gezahlte Entgelt eine angemessene Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellt.

Kann nach allem von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, so besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung und auch auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechtes. Hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes ist allerdings zu beachten, dass bei der Feststellung des für die Berechnung maßgeblichen Arbeitsentgeltes für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Ehegatten (oder einem Verwandten gerader Linie) zwar in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, jedoch höchstens das Entgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten. Ein nach Maßgabe dieser Bestimmung überhöhter Lohn begründet demnach keine höheren Leistungsansprüche. Diese Regelung greift auch dann ein, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer von einer OHG oder einer BGBGesellschaft beschäftigt wurde und sein Ehegatte Gesellschafter war. Eine solche Leistungsbegrenzung findet hingegen nicht statt, wenn der Arbeitslose bei einer vom Ehegatten/Familienangehörigen beherrschten juristischen Person (z.B. GmbH) beschäftigt war.

Fehleinschätzungen des rechtlichen Status von Beschäftigten werden heute meistens im Rahmen der sog. Scheinselbständigkeit diskutiert. Dieselben Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn auch vor dem Hintergrund einer anderen Interessenlage, ergeben sich jedoch auch bei der Beschäftigung von Ehegatten/Familienangehörigen. Werden dabei infolge rechtlicher Fehleinschätzung Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so hat dies z.B. in der Arbeitslosenversicherung zur Konsequenz: Übt ein Ehegatte/Familienangehöriger tatsächlich keine unselbständige Arbeit aus, so begründet die Beitragsabführung keine Leistungsansprüche. Die nutzlos gezahlten Beträge können nur bis maximal 4 Jahre zurückgefordert werden.

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