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In dem zweiten Gesetz für modernere Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Grundlinien für Geringverdiener neu festgelegt. Die Neuregelungen gelten bei den sogenannten mini-jobs ab den 01. April 2003:
Die Verdienstgrenze
für geringfügig Beschäftigte wird von 325 € auf 400 € angehoben.
Die Begrenzung
der wöchentlichen Arbeitszeit auf 15 Stunden entfällt.
Die Stundenlohngrenze
von 12 € je Arbeitsstunde wird aufgehoben.
Die Freistellungsbescheinigungen
des Finanzamtes werden überflüssig.
Der Arbeitgeber
muß grundsätzlich für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auf die
Sozialversicherung Pauschalabgaben in Höhe von 25 % (RV 12% und KV 11%)-
und auf die Lohnsteuer eine Pauschsteuer von 2 % (incl. Soli-Zuschlag
und Kirchensteuer) leisten, der Arbeitnehmer kann also künftig wieder
eine Nebenbeschäftigung bis 400 € brutto für netto aufnehmen.
Alternativ
zur Pauschsteuer besteht auch weiterhin die Möglichkeit, daß der Arbeitgeber
einen pauschalen Lohnsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgeltes zzgl. Soli-Zuschlag
(5,5 % der Lohnsteuer) und Kirchensteuer zahlt oder daß das Arbeitsentgelt
nach der Lohnsteuerkarte versteuert wird.
Die Pauschsteuer von 2 % kommt nicht in Betracht, wenn keine Beträge zur
Rentenversicherung entrichtet werden. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung
gemäß dem vorherigen Absatz.
Arbeitnehmer
können neben ihrer sozialversicherungspflichten Hauptbeschäftigung eine
geringfügige Beschäftigung bis 400 € ausüben.
Bei mini-jobs
bis 400 € monatlich in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben
des Arbeitgebers sogar nur 12 %. Darüber hinaus kann der Private Arbeitgeber
bis zu 510 € im Jahr seine Steuer ermäßigen.
Für die Anmeldung
des mini-jobs und den Einzug der Sozialversicherungsabgaben und der Pauschsteuer
ist die Bundesknappschaft zuständig.
Weitere Infos gibt es unter www.minijob-zentrale.de.
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