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Haftungsgefahren des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Auch bei unkompliziertem Verlauf des Arbeitsverhältnisses können sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise der Lohnauszahlung für den Arbeitgeber beträchtliche Haftungsgefahren verwirklichen:

Bekanntlich ist an den Arbeitnehmer direkt nur der Nettolohn auszuzahlen. Die Steuern sind an das Finanzamt abzuführen. Der sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) ist der Krankenkasse als gesetzlich bestimmter Einzugsstelle zuzuleiten.

Früher überprüften die Krankenkassen die Arbeitgeber, ob diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllten. Diese Aufgabe ist seit einiger Zeit auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übergegangen. Mit diesem Wechsel der Zuständigkeit ist eine Intensivierung der Prüfung einhergegangen, was sich daran zeigt, daß inzwischen weit höhere Beträge von den Arbeitgebern nachgefordert werden, als dies früher bei der Kontrolle durch die Krankenkassen der Fall war. In Anknüpfung an ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1994 geht der Prüfdienst u. a. dazu über, Beitragsleistungen nicht nur für die tatsächlich an Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltleistungen zu verlangen, sondern auch für solche zusätzlichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach materiellem Recht einen Anspruch gehabt hätte. Es soll demnach nunmehr für die Beitragspflicht des Arbeitgebers ausreichend sein, wenn ein Entgeltanspruch in der Vergangenheit entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auch erfüllt wurde. Eine solche Beurteilung führt zu weitreichenden Konsequenzen, insbesondere bei Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen ergeben, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen nunmehr, ob die Arbeitnehmer entsprechend dem geltenden Tarifvertrag tarifgerecht bezahlt wurden. Ggf. wird vom Arbeitgeber rückwirkend der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, wenn nur eine untertarifliche Bezahlung vorliegt.

Die Haftungsgefahren für den Arbeitgeber resultieren aus dieser geänderten Praxis, in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dann auch nur 3 Monate lang rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens geltend machen kann. Diese Bestimmung wird so verstanden, daß für länger als 3 Monate zurückliegende Zeiträume bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich allein zu tragen hat.

Auf diese Situation müssen sich die Arbeitgeber und ihre Berater einstellen. Geschieht dies nicht, so drohen für die Vergangenheit erhebliche Rechtsnachteile. Die Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verjähren in der Regel erst in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, bei vorsätzlicher Nichtabführung von Beiträgen tritt Verjährung sogar erst nach 30 Jahren ein.

 

Unterläßt der Arbeitgeber die fristgerechte Zahlung der fälligen Arbeitnehmerbeiträge, so drohen ihm nicht nur die oben aufgezeigten Haftungsgefahren. Ein solches Verhalten ist überdies auch strafrechtlich sanktioniert.

Lange Zeit war ungeklärt, ob die im Strafgesetzbuch an das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geknüpfte Strafandrohung davon abhängig ist, ob tatsächlich eine Lohnauszahlung an den Arbeitnehmer erfolgte. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber, der nicht nur die Beitrags-, sondern auch die Lohnzahlung in vollem Umfang unterläßt, sei nicht strafbar. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Mai 2000 entgegengetreten. Das Gericht vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch dann im strafrechtlichen Sinne vorenthalten sein können, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof u.a. darauf, es erscheine nicht gerechtfertigt, denjenigen Arbeitgeber, der bei insoweit noch vorhandenem finanziellen Spielraum um eine "wenigstens teilweise" Auszahlung der Löhne bemüht ist, die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge jedoch unterläßt, der Strafsanktion zu unterwerfen, hingegen dem Arbeitgeber, der bei gleicher finanzieller Lage nicht nur die Beitrags-, sondern auch die Lohnzahlung in vollem Umfang unterläßt, von der Strafbarkeit von vornherein auszunehmen. Allerdings ist ein strafbares Verhalten nur dann gegeben, wenn noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen. Ist auch Letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so kann auch das Strafrecht nicht angewendet werden.

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