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Mehr Geld vom Finanzamt für Familien mit Kindern

Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung verheirateter Eltern im geltenden Steuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Verfassungsgericht hat den Fiskus verpflichtet, sicherzustellen, daß die Aufwendung für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungskosten) und der Haushaltsmehraufwand durch die Erziehung von Kindern steuerlich berücksichtigt werden, und zwar sowohl bei Alleinstehenden als auch - erstmalig - bei miteinander verheirateten Eltern. Ferner muß nach den Vorgaben der Verfassungsrichter der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, daß bei der Festlegung des steuerfreien Existenzminimumsauch das der Kinder zu berücksichtigen ist.

Kindbedingter Haushaltsmehraufwand:

Nach geltendem Steuerrecht gewährt der Gesetzgeber ,,Alleinerziehenden", die in ihrem Haushalt ein nach steuerlichen Vorgaben zu berücksichtigendes Kind betreuen, einen sog. ,,Haushaltsfreibetrag". Alleinerziehend können sein dauernd getrennt lebende Ehegatten, Geschiedene sowie Unverheiratete. Die Entlastung durch den Haushaltsfreibetrag nur für nichteheliche Erziehungsgemeinschaften ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem die Familiengrundrechte schützenden Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Grundsätzlich erhöhe das Hinzutreten eines Kindes den Haushaltsaufwand aller Eltern. Dieser sei für jeden gemeinsamen Haushalt gleich, ob verheiratet oder nicht.

Kinderbetreuungskosten:

Ebenfalls können nach geltendem Recht nur Alleinstehende im oben genannten Sinn Kinderbetreuungskosten in bestimmten Grenzen pauschal oder tatsächlich nachgewiesen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Verheiratete haben diese Möglichkeit unter wesentlich engeren Voraussetzungen nur dann, wenn ein in ehelicher Gemeinschaft lebender Elternteil krank oder behindert und der andere entweder erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist. Diese Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Lebensgemeinschaften ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls verfassungswidrig.

Kinderexistenzminimum/ Kinderfreibeträge:

Den steuerlichen Vergünstigungen für Kinder lag bis 1995 im wesentlichen das sog. duale System des Kinderlasten- bzw. Familienleistungausgleichs zugrunde. Danach wurde neben dem Kindergeld zusätzlich ein Kinderfreibetrag gewährt. Seit 1996 ist dieses System durch Regelungen ersetzt worden, mittels derer Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den in der zweiten Hälfte der 80er Jahre gewährten steuerlichen Kinderleistungsausgleich für verfassungswidrig erachtet. Konkret hatte das Gericht über die Höhe der in den Jahren 1985, 1987 und 1988 gewährten Kinderfreibeträge zu entscheiden. In allen drei Fällen hat es auf deren Verfassungswidrigkeit erkannt. Der Staat habe das Einkommen der Steuerpflichtigen im Umfang des ,,Existenzminimums" steuerfrei zu belassen. Dabei bilde das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden dürfe.

Konsequenzen:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfahren zu den Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. Dieser muß prüfen, ob es rechtlich möglich ist, in den konkreten Fällen den Beschwerdeführern die verfassungsrechtlich gebotenen Entlastungen auch ohne gesetzliche Änderungen zu gewähren. Dann würde sich eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für zurückliegende Veranlagungsjahre erübrigen. Andernfalls wäre der Gesetzgeber verpflichtet, in den noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen rückwirkend zu beheben. In jedem Fall kommt aber eine Begünstigung nur in den konkret entschiedenen Fällen und allen noch beim Bundesfinanzhof anhängigen Parallelverfahren in Betracht.

Für die Zukunft hat das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, die verfassungsrechtlich einwandfreie Höhe der Kinderbetreuungskosten und des Haushaltsfreibetrages festzustellen und vom Jahr 2000 bzw. 2002 an neue Werte festzusetzen. Sofern der Gesetzgeber nicht von sich aus reagiert, muß der Kinderfreibetrag wegen der Kindererziehungskosten vom Jahr 2000 an von derzeit 6.912 DM pro Jahr und Kind um 4.000 DM für das erste und um 2.000 DM für jedes weitere Kind erhöht werden. Für Kinderbetreuungskosten soll es dann vom Jahr 2002 an außerdem noch einen weiteren Freibetrag von 5.616 DM geben.

Die Verfahren zum Kinderexistenzminimum und den Kinderfreibeträgen sind ebenfalls zunächst an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen worden, damit dieser auch hier die Möglichkeit hat, zu prüfen, inwieweit die Einkommensteuer der Kläger durch eine Nachbesserung der verfassungswidrig niedrigen Kinderfreibeträge für die Jahre 1985 (ein Kind), 1987 und 1988 (zwei Kinder) auch ohne gesetzliche Änderungen in korrekter Höhe festgesetzt werden kann. Eine Vergünstigung kann nur den in Karlsruhe erfolgreichen Klägern und solchen Klägern gewährt werden, deren Veranlagungen noch offen sind, weil ein Einspruch eingelegt und/ oder eine Klage erhoben worden ist. Da der Kinderfreibetrag und das Kindergeld der Jahre 1986 und 1989 mit dem der oben genannten Jahre identisch war, gilt Entsprechendes.

In den Jahren 1990-1995 hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und das sogenannte Zweitkindergeld erhöht. Ob die für diese Jahre geltenden Beträge nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sind, hat das Gericht noch nicht entschieden. Bislang liegen Entscheidungen für diese Zeiträume noch nicht vor und sind - soweit ersichtlich - auch nicht zu erwarten. Aber auch hier gilt: Wenn ein vergleichbares Urteil ergehen sollte, kommen nur diejenigen in den Genuß einer späteren Korrektur, die das Urteil erstritten oder bei denen die fraglichen Steuerbescheide noch keine Bestandskraft erlangt haben. Der vom Bundesfinanzministerium angeordnete Vorläufigkeitsvermerk für diese Verfahren, der einen Rechtsbehelf entbehrlich macht, gilt erst ab dem Jahr 1992.

Ob der seit 1996 geschaffene neue Familienleistungsausgleich ausreicht und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der richtigen Höhe der Richtlinien entspricht, ist bislang ebenfalls nicht geklärt. Bei den Steuerexperten bestehen insoweit unterschiedliche Auffassungen. Zur Vermeidung von Rechtsbehelfen erlassen die Finanzämter in den meisten Bundesländern aber auch insoweit seit 1997 nur noch vorläufige Steuerbescheide. In diesen Fällen ist ein Einspruch nicht erforderlich.

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