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Sozial- und steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen

1. Sozialrecht

Abfindungen werden nicht mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet. Allerdings hat die vorangegangene Zahlung einer Abfindung für den dann Arbeitslosen empfindliche Konsequenzen für den Bezug von Arbeitslosengeld.

So ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wenn eine Abfindung gezahlt und die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und dadurch vorsätzliche oder grobfahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, dann verhängt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich gegen den dann Arbeitslosen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und/oder eine Kündigungsfolgenvereinbarung geschlossen hat oder die Kündigung gar selbst ausgesprochen hat. Die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Sperrzeit auf drei bis sechs Wochen verkürzen.

Wenn der Arbeitslose für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch einen sachlichen Grund vorweisen kann (bspw. Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses, Umzug des Ehepartners etc.) darf keine Sperrzeit verhängt werden.

Ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich löst hingegen in der Regel keine Sperrzeit aus.

2. Steuerfreie Abfindung

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind seit 01.01.06 nicht mehr steuerfrei. Die bis dahin gültigen Freibeträge gelten jedoch noch weiter für vor dem 31.12.2005 anhängige Klageverfahren.

3. Steuerbegünstigung für "Entschädigungen"

Allerdings kann eine Steuerbegünstigung für "Entschädigungen" in Betracht kommen.

Grundsätzlich werden bei der Einkommensbesteuerung die in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) erzielten Einkünfte zusammengerechnet und einheitlich dem Einkommensteuertarif unterworfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte etwa in gleicher Höhe jährlich wiederkehrend oder nur einmalig gezahlt worden sind. Wegen der Progression des Einkommensteuertarifs kann dies zu einer stark schwankenden Steuerbelastung führen, wenn zu den laufend erzielten Einkünften in einem Jahr außerordentliche und nicht regelmäßig erzielbare Einkünfte hinzutreten. Dabei kann es sich insbesondere auch um Abfindungen bzw. Entschädigungsleistungen handeln.

Zur Abmilderung des Progressionsnachteils wird statt dessen eine rechnerische Verteilung der Einkünfte auf fünf Veranlagungszeiträume zugelassen.

Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird dabei in der Weise ermäßigt, daß die steuerpflichtige Entschädigung nur mit 1/5 des gezahlten Betrages angesetzt und die sich daraus ergebende Steuer mit dem Faktor 5 multipliziert wird. Diese Regelung führt bei hohen Abfindungsbeträgen nur zu einer geringen, mitunter sogar zu keiner Minderung der Steuerprogression. Eine merkliche Steuerentlastung tritt jedoch bei mittleren Einkommen ein. Diese Steuervergünstigung ist bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber grundsätzlich bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist eine Prüfung, ob es aufgrund der Entschädigungszahlung zu einer "Zusammenballung" von Einkünften in einem Kalenderjahr kommt. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.)          Zunächst muß festgestellt werden, ob eine Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vorliegt. Daran kann es z.B. fehlen, wenn einem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses neben einer Einmalentschädigung noch andere Abfindungsbestandteile zufließen und ihm diese über mehr als das Kalenderjahr des Ausscheidens hinweg gezahlt werden (insbes. bei "Ratenzahlung" über mehrere Veranlagungszeiträume).

2.)      Sodann ist das Merkmal der Zusammenballung unter Berücksichtigung der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen zu prüfen:

è    Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entlassungsentschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ergeben sich keine Probleme. Das Merkmal der Zusammenballung ist hier stets erfüllt, die Steuerbegünstigung kann gewährt werden.

è    Anders liegt der Fall, wenn durch eine Entschädigung nur ein Betrag abgegolten wird, der die bis zum Jahresende weggefallenen Einnahmen nicht überschreitet und im Jahr des Zuflusses der Entschädigung auch keine weiteren Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre. In diesen Fällen ist ab 1999 eine normale Versteuerung durchzuführen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte, die ein Arbeitnehmer bei Fortbestand seines Vertragsverhältnisses im fraglichen Veranlagungszeitraum bezogen hätte, kann ein Vergleich mit dem Vorjahr angestellt werden. Dafür können Steuerbescheide bzw. Steuererklärungen zu Hilfe genommen werden. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit läßt es die Finanzverwaltung sogar zu, daß die Vergleichsberechnung anhand der betreffenden Einnahmen durchgeführt wird. Dabei gestattet sie, daß steuerfreie Abfindungen, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen in die Vergleichsberechnung mit einbezogen werden.

In vielen Fällen ist der Arbeitgeber bei dieser Vergleichsberechnung unbedingt auf Angaben des Arbeitnehmers angewiesen (Steuerbescheide, Steuererklärungen und andere persönliche Papiere). Gibt der Arbeitnehmer die erforderlichen Erklärungen nicht ab, wozu er arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, und ist die Zusammenballung von Einkünften nicht bereits anhand der Arbeitgeberleistungen eindeutig feststellbar, muß die Entlassungsentschädigung im Zeitpunkt der Auszahlung voll versteuert werden. Die Steuerbegünstigung kann dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer dann erst im Rahmen der persönlichen Veranlagung gewährt werden.

Konnte der Arbeitgeber die Zusammenballung von Einkünften nicht prüfen, ist der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß er die neue Fünftel-Regelung im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung in Anspruch nehmen kann und daß er dafür bei seiner Steuererklärung einen Antrag stellen muß!

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