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Erbringt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Zukunftssicherungsleistungen in Form von Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers oder als Zuwendung an eine Pensionskasse, so kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer dieser Zukunftssicherungsleistungen pauschalieren.
Unter der Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers zu verstehen, die durch den Arbeitgeber bei einem inländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung, die nach Abschluß durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist. Der Pauschalsteuersatz beträgt 20 v.H., zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v. H. und ggf. die Kirchensteuer von der pauschalen Lohnsteuer zu zahlen.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Pauschalbesteuerung erfüllt sein:
Übersteigen die Arbeitgeberleistungen den Grenzbetrag von 3.408 DM jährlich, so muß der übersteigende Betrag dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.
Nicht jeder Arbeitgeber übernimmt die Beiträge für eine Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung. D. h., der Arbeitnehmer verzichtet insoweit auf einen Teil seines Gehalts in der Höhe der Versicherungsbeiträge und der pauschalen Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zahlt statt dessen die Versicherungsbeiträge und die Steuern. Der Arbeitnehmer hat den Vorteil einer Steuerersparnis. Die Gehaltsumwandlung ist zu empfehlen, wenn der Arbeitnehmer ohnehin wegen der Sonderausgaben-Höchstbeträge keine Versicherungsbeiträge mehr als Sonderausgaben abziehen könnte. Bei der Gehaltsumwandlung ("Barlohnkürzung) ist es zulässig, daß aus dem umgewandelten Betrag auch die pauschale Lohnsteuer bezahlt wird, so daß der Arbeitgeber keine höheren Aufwendungen als den bisherigen Arbeitslohn hat.
Durch die Änderung aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist die (arbeitsrechtlich weiter zulässige!) Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer nicht mehr in der Form möglich, daß die Minderung des Arbeitslohns auch zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer führt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt den max. begünstigten Höchstsatz i. H. v. 284,- DM/Monat für eine Direktversicherung. Der Arbeitnehmer trägt im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß den Direktversicherungsbeitrag zzgl. die darauf entfallende Pauschalsteuer.
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