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Haben sich beide Parteien an dem freundschaftlichen wechselseitigen Herumschubsen auf Glatteis beteiligt, bei dem die 14-jährige Klägerin durch einen Anstoß der Beklagten zu Fall kam und sich am Knie verletzte, so steht der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen das Verbot entgegen, sich mit eigenem Verhalten in treuwidriger Weise in Widerspruch zu setzen. (AG Bremen, Urteil vom 27.05.2004 - 16 C 174/03)
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