Böhmer & Lotz RECHTSANWÄLTE
Kanzlei
WER wir sind
WAS wir tun
WO
wir sind
Pressearchiv
Praktikumsplätze
Ratgeber
Verkehrsrecht
Erbrecht
Reiserecht
Bürgerinitiativen
gegen
Bebauungsplan
gegen
Erschließungsbeiträge
Tabellen
Mietmängel
Schmerzensgeld
Reisemängel
Bußgeldkatalog
Kommunen haften
gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße. So lautet eine
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Frau, die beim Überqueren
einer Straße in ein Schlagloch getreten war, dabei umgeknickt und sich eine
Unterschenkelfraktur zugezogen hat. Sie hatte daraufhin die für die Straße
verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
verklagt.
Ohne Erfolg, wie nun das OLG Hamm urteilte: Die Verkehrssicherungspflicht
der Gemeinde für eine Straße müsse sich an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs
ausrichten. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der
dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den
Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte
auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur deshalb überquert habe,
um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen.
Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen
nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch
in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten. Oberlandesgericht
Hamm Aktenzeichen: 9 U 208/03
[Kanzlei|Anfahrt|RECHT aktuell|Ratgeber|Kontakt]
copyright
© 2000-2009 Rechtsanwälte Böhmer & Lotz
created and maintained by lotz-web