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Die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeugvollversicherung, die dessen gesamte versicherungsrechtliche Angelegenheiten erledigt, wird, wenn sie nach einem Unfall die Schadensmeldung ausfüllt, als Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers, der auf einer Intensivstation liegt, nicht traut, Angaben zu dem Unfallhergang ins Blaue hinein, die unrichtig sind (90 km statt 120 km, Aquaplaning obwohl trockene Straße), dann ist die Kenntnis der Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen, und der Versicherer wird wegen vorsätzlicher falscher Angaben zu dem Unfallhergang leistungsfrei. (OLG Köln, Urteil vom 26.04.2005 - 9 U 113/04)
Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), dass der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten darf. (BGH, Urteil vom 01.06.2005 - IV ZR 46/04)
Die in dem Antragsformular des Versicherers einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung formulierte Frage nach Krankenhausaufenthalten ist eindeutig und differenziert nicht nach Anlass, Dauer oder Zweck des Aufenthalts. Sie erfasst auch Krankenhausaufenthalte, die der Abklärung von Beschwerden dienen, selbst wenn sich die zuerst gestellte Diagnose einer Apnoe bzw. einer Narkolepsie nicht bestätigen. Als Indiz für die Absicht einer Antragstellers, den Versicherer durch das Verschweigen von Krankenhausaufenthalten täuschen zu wollen, kommt die Angabe einer weit zurückliegenden, außerhalb der Zeiträume des Fragebogens liegenden Krankheit in Betracht, da damit der Anschein besonderer Genauigkeit erweckt wird. (KG, Beschluss vom 11.03.2005 - 6 U 233/04)
Die genannten Entscheidungen zeigen eindrucksvoll, wie man durch "kleine Unrichtigkeiten" und "Tricksereien" seinen gesamten Versicherungsschutz verlieren kann. Bei der Bearbeitung von Schadensfällen prüfen die Versicherungen nämlich nicht nur den konkreten Schadensfall genau, sondern klären auch ab, ob und in wie weit dieser in Einklang mit Ihren Angaben im Versicherungsantrag steht.
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