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Vollmacht des beauftragten Architekten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die einem Architekten erteilte Vollmacht jedenfalls die zur Erfüllung der Bauausführung üblicherweise erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, soweit die der Bauausführung zugrunde liegende Vertragsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten abgeändert wird. Der mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragte Architekt hat damit zugleich Vollmacht für eine Änderung eines marginalen Details des Leistungsverzeichnisses. (Saarländisches OLG , 09.11.2004, 4 U 76/04)

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