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Vorsicht vor der Rechnungs- und der Erlaßfalle

Unter dem Begriff der Rechnungsfalle versteht man das massenhafte Versenden von Formularen, die von ihrer Aufmachung her beim Adressaten den Eindruck einer Rechnung erwecken. Abgerechnet werden hierbei von den derzeit rund hundert bundesweit agierenden unseriösen Verlage für Einträge in zweifelhafte Handels-, Marken-, Telefon-, Telefax-, Internet- und andere Verzeichnisse Beträge zwischen 300,- und 1500,- DM. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Rechnung, da die berechnete Leistung noch nicht erbracht war. Vielmehr ergibt sich erst nach eingehendem Studium des „Kleingedruckten" der Formulare, daß diese lediglich das Angebot für einen solchen Eintrag darstellen.

Dieser Kundenfang durch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben hat sowohl wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche als auch zivilrechtliche Relevanz. Während jedoch die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit dieser Formularaussendungen mehrfach höchstrichterlich bestätigt wurde, liegen hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung als versuchter bzw. vollendeter Betrug i. S. des § 263 StGB teilweise unterschiedliche Instanzentscheidungen vor; auch über die zivilrechtliche Frage nach der Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen bestand weitgehend Uneinigkeit, nachdem der BGH in der sog. "Folgeverträge"-Entscheidung aus dem Jahr 1993 ausdrücklich davon ausgegangen war, daß trotz der täuschenden Gestaltung der Angebotsschreiben wirksame Verträge über Eintragungen in Branchen-, Adressen- oder Telefonverzeichnissen zustande gekommen seien. Anders jedoch, als in dieser Entscheidung noch angenommen, geht in jüngerer Zeit eine Vielzahl von Amtsgerichten dazu über, in der durch das rechnungsähnliche Äußere des Anschreibens verursachten Zahlung noch keine Annahme des verkappten Angebots über die Eintragung zu sehen, so daß es auf eine möglicherweise verspätete Anfechtung oder ein rechtzeitig ausgeübtes Rücktrittsrecht nach § 13 a UWG nicht mehr ankäme.

Durch die Abgabe von Angeboten in rechnungsähnlich aufgemachten Formularschreiben und durch die daraufhin unter dem Einfluß dieser Irreführung erfolgten Zahlungen kommt kein wirksamer Vertrag zustande, denn der Absender darf die an ihn geleistete Zahlung nach Treu und Glauben nicht als Annahme seiner Vertragsangebote verstehen. Getäuschte Unternehmen können von daher ihre Zahlungen auch dann, wenn die Voraussetzungen einer fristgemäßen Anfechtung oder eines Rücktrittsrechts nach § 13 a UWG nicht mehr vorliegen sollten, als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen.

Wenngleich ohne strafrechtliche Relevanz, jedoch ebenso trickreich, kann die in diesem Kontext zu nennende sog. Erlaß- oder Verzichtsfalle sein. In dieser Fallgestaltung macht ein Schuldner, der bspw. seinem Gläubiger 158000,- DM schuldet, diesem ein schriftliches Angebot auf einmalige Abfindungszahlung i. H. v. 10000,- DM, wobei er in seinem Schreiben darauf hinweist, daß er davon ausgehe, daß auch der Gläubiger mit seinem Vorschlag einverstanden sei; er lege deshalb einen Verrechnungsscheck über 10000,- DM bei und verzichte auf Gegenbestätigung. Der Gläubiger antwortete nicht, zog aber den Scheck ein. Kurze Zeit danach bedankte sich der Schuldner für die „Annahme" des „Vergleichsangebotes" und machte darauf aufmerksam, daß er über den eingezogenen Scheckbetrag hinaus nun nichts mehr schulde. Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung im Jahre 1985 und die Instanzgerichte schlossen sich dem zunächst an. Im Ergebnis konnte sich der Schuldner dem nach mit einer Zahlung von (nur) 10000,- DM von seiner Schuld i. H. v. 158000,- DM befreien. In Anbetracht der hiergegen geäußerten Kritik zur vom BGH geschaffenen „Erlaß- oder Verzichtsfalle" verneinte die Rechtsprechung jedoch später die Deutung der Scheckeinziehung als „Annahme", „wenn sonstige Umstände das Fehlen eines wirklichen Annahmewillens ergeben". Häufigstes hierfür genanntes Indiz ist ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Vergleichsangebot und Schuld (besonders evident im Falle des OLG Jena: Vergleichsangebot per Scheck 2500,- DM bei einer Schuld i. H. v. 2 Mio. DM). Dennoch kommt es im Einzelfall immer auf die konkret vorliegenden Umstände an und diese können - wie ein Urteil des OLG Köln aus dem Jahre 1999 zeigt - nach wie vor auf einen Annahmewillen des Verzichtsvertrages durch Scheckeinlösung hindeuten.

Der „Trick mit dem Scheck" und der Erfolg der rechnungsähnlich aufgemachten Anschreiben steht und fällt mit dem Vorhandensein des diesbezüglichen Problembewußtseins. Nur wenn die für die Bereiche Kreditoren/Debitoren Verantwortlichen mit diesen Praktiken rechtzeitig vertraut gemacht werden, lassen sich z. T. erhebliche finanzielle Einbußen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Vorsorge tut also Not.

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