Böhmer & Lotz RECHTSANWÄLTE
Kanzlei
WER wir sind
WAS wir tun
WO
wir sind
Pressearchiv
Praktikumsplätze
Ratgeber
Verkehrsrecht
Erbrecht
Reiserecht
Bürgerinitiativen
gegen
Bebauungsplan
gegen
Erschließungsbeiträge
Tabellen
Mietmängel
Schmerzensgeld
Reisemängel
Bußgeldkatalog
Ergibt sich aus einer Verbindungsübersicht, daß in einem bestimmten Zeittraum nahezu permanent Premium-SMS-Nummern angerufen werden, ist dies so außergewöhnlich, daß dadurch der Beweis des ersten Anscheins bei einem Mobilfunkvertrag erschüttert wird. (AG Aachen, Urteil vom 07.05.2004 - 81 C 629/03)
-> Dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen obliegt die Darlegung
der einzelnen Verbindungsdaten und einer technischen Dokumentation, daß
seine Leistungen bis zum Netzzugang einwandfrei erbracht und richtig berechnet
worden sind. Der Kunde muß dann im Gegenzug beweisen, daß die
Dokumentation fehlerhaft ist, der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem
Umfang genutzt wurde, oder die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen
Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen
sind.
[Kanzlei|Anfahrt|RECHT aktuell|Ratgeber|Kontakt]
copyright
© 2000-2009 Rechtsanwälte Böhmer & Lotz
created and maintained by lotz-web