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Ergibt sich aus einer Verbindungsübersicht, daß in einem bestimmten Zeittraum nahezu permanent Premium-SMS-Nummern angerufen werden, ist dies so außergewöhnlich, daß dadurch der Beweis des ersten Anscheins bei einem Mobilfunkvertrag erschüttert wird. (AG Aachen, Urteil vom 07.05.2004 - 81 C 629/03)
-> Dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen obliegt die Darlegung
der einzelnen Verbindungsdaten und einer technischen Dokumentation, daß
seine Leistungen bis zum Netzzugang einwandfrei erbracht und richtig berechnet
worden sind. Der Kunde muß dann im Gegenzug beweisen, daß die
Dokumentation fehlerhaft ist, der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem
Umfang genutzt wurde, oder die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen
Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen
sind.
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